Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BayWa Mobility Solutions GmbH („Unternehmen“) sind Bestandteil aller Verträge. Für die Erbringung von Leistungen des Unternehmens im Zusammenhang mit den Produkten BayWa eMobil Smart und BayWa eMobil Smart-Flat, BayWa-Tank- und Ladekarte sowie für Bau- und Werkleistungen, gelten jeweils Besondere Geschäftsbedingungen.
Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Kunden") gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Über die Wirksamkeit von Energieeffizienzmaßnahmen und entsprechende Angebote kann sich der Kunde in der öffentlich geführten Anbieterliste der Bundesstelle für Energieeffizienz informieren (siehe www.bfee-online.de).
§ 437 Nr. 2 und 3 BGB.
Bei Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Mängelansprüche ausgeschlossen.
Bei Verkauf von neuen beweglichen Sachen an Unternehmer sowie beim Verkauf von gebrauchten beweglichen Sachen an Verbraucher verjähren die Mängelansprüche in einem Jahr. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt. Soweit das Unternehmen gemäß Ziff. 8 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.
Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück und ist er nicht Unternehmer oder verwendet er diese als Unternehmer für seinen nichtunternehmerischen Bereich, ist er nach § 14b Abs.1 Satz 5 UStG verpflichtet, die Rechnungen bis zum Ende des übernächsten Jahres aufzubewahren.
Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder bei Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung erlöschen die Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.
Stand: 01.2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Bau- und Werkleistungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Bau- und Werkverträge der BayWa Mobility Solutions GmbH („Unternehmen“). Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners („Auftraggebers“) gelten nicht, auch wenn das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
Ist der Auftraggeber Verbraucher, geltend statt der VOB/ B zusätzlich zum Vertrag die gesetzlichen Vorschriften über Bau- und Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Bei Widersprüchen gelten nacheinander
Stand: 01.2020
1. Geltungsbereich Es gelten die folgenden Bedingungen für die BayWa Tank- und Ladekarte. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der BayWa AG, soweit hier keine Regelung getroffen wurde. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt.
2. Bargeldloser Leistungsaustausch Die BayWa Tank- und Ladekarte berechtigt den Kunden bei der BayWa sowie bei den vertraglich der BayWa angeschlossenen Tankstellen- und Ladepartnern („Akzeptanzpartner“) zum bargeldlosen Bezug von Kraftstoffen, Fahrstrom und von fahrzeugnahen Dienstleistungen in Deutschland, Österreich, Belgien, Tschechien, Dänemark, Frankreich, Ungarn, Luxemburg, Niederlande, Polen, Slowakei, Schweden und der Schweiz. Die Tankkarte darf nur für den Eigenbedarf des Kunden verwendet werden. Die Lieferungen und Leistungen erfolgen auch beim Akzeptanzpartner im Namen und für Rechnung der BayWa.
3. Kein Kontrahierungszwang Weder BayWa noch ihre jeweiligen Akzeptanzpartner sind zur Erbringung von Lieferungen und Leistungen beziehungsweise zum Abschluss einzelner Verträge zum Bezug von Lieferungen und Leistungen durch den Kunden verpflichtet. Die Verpflichtung entsteht erst mit Abschluss eines Einzelvertrages über die betreffende Leistung. BayWa übernimmt keine Gewähr für die Lieferfähigkeit der Akzeptanzpartner.
4. Nutzungsmodalitäten Der Waren- und Leistungsbezug erfolgt durch die Verwendung der BayWa-Tankkarte und ggf. durch Eingabe der persönlichen PIN-Nummer. Die PIN-Nummer ist vertraulich zu behandeln und darf nur an berechtigte Dritte weitergegeben werden. Die PIN darf nicht auf der Karte vermerkt oder in anderer Weise unverschlossen oder zusammen mit der BayWa-Tankkarte aufbewahrt werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass derjenige, dem die BayWa-Tankkarte und die PIN überlassen wird, bei Verwendung der BayWa-Tankkarte alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen trifft, um ein Ausspähen der PIN durch Unbefugte zu verhindern.
Der Kunde hat die Bedienungsanleitungen der Tank- und Ladesäule zu beachten und diese sorgfältig und schonend zu behandeln. Er haftet für alle Schäden, die durch ihn bzw. seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht wurden. Schäden und Störungen sind unverzüglich dem Serviceteam BayWa Tank- und Ladekarten 0800 50 54 500 zu melden.
5. BayWa Tankkarte Die BayWa Tankkarte bleibt im Eigentum der BayWa. An ihr besteht kein Zurückbehaltungsrecht. Der Kunde ist berechtigt, weitere über sein Kundenkonto abzurechnende BayWa Tankkarten ausstellen zu lassen.
6. Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen Stellt der Kunde den Verlust oder Diebstahl der BayWa-Tankkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung der BayWa-Tankkarte oder der PIN fest, ist das Serviceteam BayWa Tank- und Ladekarten 0800 50 54 500 unverzüglich zu benachrichtigen (Sperranzeige). Die Sperranzeige kann telefonisch, per E-Mail, Fax oder schriftlich an die BayWa erfolgen. Der Diebstahl ist bei der Polizei anzuzeigen. Ein Erfüllungsgehilfe des Kunden ist auf Verlangen zu benennen.
7. Haftung des Kunden Der Kunde erkennt alle Warenbezüge an, die mit einer an ihn oder seinen Bevollmächtigten ausgehändigten BayWa Tankkarte getätigt wurden. Der Kunde trägt insbesondere die Verantwortung für Verlust, Beschädigung, unsachgemäße Handhabung und missbräuchliche Verwendung der BayWa Tankkarte(n).
Für die vertragswidrige Benutzung oder den Missbrauch der BayWa-Tankkarte haftet der Kunde bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige, es sei denn er oder der berechtigte Nutzer haben alle zumutbaren Vorkehrungen gegen die vertragswidrige Benutzung bzw. den Kartenmissbrauch getroffen. Der Kunde hat alle ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen die vertragswidrige Benutzung oder den Kartenmissbrauch insbesondere dann nicht getroffen, wenn die vertragswidrige oder missbräuchliche Benutzung der BayWa-Tankkarte dadurch erleichtert oder ermöglicht wurde, dass
Der Kunde hat Verletzungen der Sorgfaltspflichten durch Personen, denen er die BayWa-Tankkarte überlassen hat, zu vertreten.
8. Preise, Entgelte, Anpassung Für Kraftstoffe gelten die an der Zapfsäule angegebenen Preise oder die einzelvertraglich mit dem Kunden vereinbarten Preise. Für sonstige Leistungen gelten die vor Ort ersichtlichen Preise. Für Fahrstrom und ggf. Servicegebühren gelten die zwischen BayWa und dem Kunden vereinbarten Konditionen.
9. Rechnungsstellung, Rechnungsprüfung und Saldofeststellung Die BayWa rechnet die Lieferungen und Leistungen jeweils zum 15. und zum Letzten eines jeden Monats ab. Der Kunde stimmt dem Rechnungsversand per Mail hiermit zu. Der Kunde hat die Rechnungen unverzüglich auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen und Beanstandungen unter Angabe aller beanstandeten Daten und Gründe der BayWa in Textform, unter Beifügung aller Nachweise, spätestens 2 Monate nach Rechnungsdatum anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Rechnungssaldo als genehmigt, es sei denn, die Rechnungsprüfung ist dem Kunden ohne Verschulden unmöglich gewesen. Die Fälligkeit des Rechnungsbetrages wird durch eine solche Anzeige nicht gehemmt.
Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen seiner Adressdaten und/oder seiner Bankverbindung der BayWa unverzüglich mitzuteilen. Bei unterlassener Mitteilung hat der Kunde die hieraus entstehenden Mehrkosten zu tragen.
10. Nutzungsuntersagung und Kartensperrung Jede Partei kann schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende die Geschäftsbeziehung kündigen. Die BayWa Tankkarte darf nur bis zum Ende der Geschäftsbeziehung genutzt werden. Die Karte ist unverzüglich zurückzugeben. BayWa sperrt mit Ablauf der Kündigungsfrist die Karte(n). Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Liegt ein wichtiger Grund zur Kündigung vor, kann BayWa mit sofortiger Wirkung die Benutzung der BayWa-Tankkarte untersagen und die Tankkarte sperren. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn